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Zange


Finanzwirtschaftliche und steuerliche Fragen sollten die Tagesarbeit nicht bestimmen. Andererseits können unerwartet oder absehbar Probleme auftauchen, deren Lösung jedem Unternehmer wertvolle Zeit kosten. Deshalb macht es Sinn, sich drei oder vier Stunden Zeit zu nehmen, um sich auf solche Fälle vorzubereiten.

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Edding-Stift

Der aktuelle Steuerblitz

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Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

aus Funk und Fernsehen geläufig ist uns allen die inzwischen weit verbreitete
Sitte, einen satirischen Jahresrückblick zu halten. Wir wollen uns dem nicht
einfach unbedacht anschließen und Sie damit womöglich langweilen, keine Sorge!
Wir möchten Ihnen hier lediglich zwei steuerrechtliche “Nachrichten” der letzten Zeit präsentieren. Sie sind aus unserer Sicht wieder einmal der Beweis dafür, dass die Realität selbst die beste Satire ist.

1. “Länder wollen Steuerrecht vereinfachen (Bundesrat)”

Diese Nachricht entstammt den “nwb-Nachrichten” vom 17.12.2012.
Hier liegt die Satire für jeden offenkundig schon in der Behauptung des Bundesrates. Die Behauptung, das Steuerrecht vereinfachen zu wollen, ist eine Plattitüde und regelmäßig ein Deckmantel für Klientelpolitik.

2. “Das Steuerabkommen mit der Schweiz wird in seiner derzeitigen
Form nicht zustande kommen. SPD und Grüne stellten sich im
Vermittlungsausschuss quer.”

So schreibt es das “Handelsblatt” am 12.12.2012. Und in der “Zeit online”
ist zu lesen: “Die SPD hatte kritisiert, das Abkommen legalisiere Steuer-
hinterziehung. Es gehe nicht an, Steuerbetrüger nachträglich noch zu belohnen,
hieß es.”

Um darüber angemessen laut lachen zu können, müssen wir weiter ausholen.
Vielleicht erinnert sich der geneigte Leser noch an das sog. Strafbefreiungserklärungsgesetz, das am 23.12.2003 verkündet wurde. Dabei handelt es sich um die letzte deutsche Steueramnestie. Richtig. Da war Gehard Schröder (SPD) Bundeskanzler. Und Hans Eichel schon längere Zeit sein Finanzminister. 100 T€ nachträglich erklärte Zinseinnahmen konnten mit 15 T€ abgegolten werde. Das war deutlich weniger als das, was der Steuerehrliche bezahlt hatte.

Das neue Steuerabkommen mit der Schweiz geht einen anderen Weg. Es
berechnet die Steuer vom Vermögen und nicht wie im damaligen Schröder-Eichel-Gesetz vom Einkommen. Dabei würden Vermögensverschiebungen nach 2010 nicht berücksichtigt (entgegen anderslautenden Meldungen). Bei unserem Rechenbeispiel (4 % jährlicher Verzinsung unterstellt) würde das zu einer Steuernachzahlung von (wenigstens) fast 65 T€ führen.

Das wäre mehr als das 4fache dessen nach der Variante “Schröder/Eichel”….

Bleibt uns noch, Ihnen einen guten “Rutsch” und ein fröhliches, gesundes,
erfolgreiches Neues Jahr 2013 zu wünschen!

Mit freundlichen Grüßen zum Jahreswechsel

Eichhorn und Ody StBGmbH              Eichhorn Ody Morgner StBGmbH


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Aktives Steuermanagement einmal ganz anders!

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Bei der diesjährigen Ausgabe des absoluten Rennklassikers auf dem Nürburgring, dem legendären 24h-Rennen (www.24h-rennen.de) konnten wir unserem Mitgesellschafter Michael Eichhorn und seinem Team von “H und E Motorsport” ganz fest die Daumen drücken. Und… es hat geholfen!

24h-Rennen

Mit einem seriennahen Fahrzeug, einem Opel Astra OPC Coupé mit 121 kw, startete Eichhorn gemeinsam mit seinen Sportskameraden, dem Gütersloher Dietmar Hanitzsch und dem Münchner Renn-Urgestein Manfred Anspann (der mit stolzen 66 Lenzen zum 22. Mal an diesem Rennen teilnahm) in der Klasse V 4 (Serienwagen bis 2 Liter Hubraum) am 25. Juni 2011 um 16.00 Uhr ins Rennen. Von über 200 Startern kamen nach den 24 h schließlich nur 135 Teilnehmer in Wertung ins Ziel. Die drei konnten einen außerordentlichen Erfolg feiern: mit dem zweitschwächsten Auto im gesamten Starterfeld landete das Trio am Ende auf Platz 109 der Gesamtwertung! Mit dieser Platzierung war das von uns gesponserte Fahrzeug der schnellste und erfolgreichste Serien-Opel in einem mehr als hochkarätigen internationalen Starterfeld. Auf den Plätzen dahinter landeten zahlreiche wesentlich stärkere Fahrzeuge, beispielsweise ein Werks-Aston Martin V 12 Zagato auf Platz 111 oder ein Werks-Lexus LF-A auf Platz 134. Nur für den Titel “schnellster Steuerberater Deutschlands” hat es in diesem Jahr leider nicht ganz gereicht. Auf Platz 98 landete nämlich der Berufskollege Uwe Reich, der beim 39. 24h-Rennen als einziger Teilnehmer auch zum 39. Mal antrat – herzlichen Glückwunsch!

Wir gratulieren von dieser Stelle der gesamten Mannschaft und drücken weiter die Daumen für ein erfolgreiches Abschneiden in der Langstreckenmeisterschaft auf dem Nürburgring (www.vln.de). Schließlich erlauben wir uns noch einen ergänzenden Hinweis, den uns H und E Motorsport mit auf den Weg gegeben hat: selbstverständlich sind alle KundInnen und FreundInnen unseres Hauses herzlich eingeladen, einmal hautnah Rennsport-Luft in der Eifel zu schnuppern. Interessierte treten am Besten einfach direkt per Mail mit Herrn Eichhorn in Kontakt, um sich anzumelden. Eine persönliche Führung durch die Boxengasse ist immer möglich. Dort haben Sie die Möglichkeit, Tourenwagenmotorsport aus nächster Nähe und “mittendrin” zu erleben. Und für das leibliche Wohl vor Ort ist natürlich außerdem gesorgt!

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Kaffeetasse

Entscheidung zum Thema Arbeitszimmer


Arbeitszimmer: Was lange währt, wird endlich gut. Na sagen wir “besser”

Wir erinnern uns: zahlreiche Finanzgerichte hatten die aktuelle gesetzliche Regelung zum Arbeitszimmer für rechtswidrig erklärt. Zahlreiche Steuerbescheide wurden in dieser Frage vorläufig erlassen.

Am 06.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht diese Auffassung nun bestätigt: die seit 2007 geltende gesetzliche Regelung ist verfassungswidrig! Nach Meinung der Verfassungsrichter müssen Kosten für ein Arbeitszimmer wenigstens dann beschränkt bis zu 1.250 € jährlich abgezogen werden können, wenn kein anderer Arbeitsplatz für eine bestimmte berufliche Tätigkeit vorhanden ist. Diese Regelung gilt für Arbeit- und UnternehmerInnen gleichermaßen.

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Immerhin schon am 12.08.2010 hat dann auch das Bundesfinanzministerium auf diese neue Rechtslage reagiert. Aber: es hat angewiesen, dass die Finanzverwaltung erst einmal von sich aus nicht tätig wird, bis eine neue gesetzliche Regelung beschlossen wird. Es sei denn, der Bürger stellt einen entsprechenden Änderungsantrag.

Sollten Sie im Vertrauen darauf, dass sich das Finanzamt selbsttätig bei Ihnen meldet, die Kosten für ihr Arbeitszimmer dem Finanzamt noch nicht mitgeteilt haben, sollten Sie die Sache jetzt selbst in die Hand nehmen. Ein solcher Änderungsantrag kann auch für die zurück liegenden Jahre formlos gestellt werden. Wenn ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid enthalten ist, muss das Finanzamt die Änderung durchführen.

Im neuen Jahresteuergesetz 2010 (s.a. unser Steuerblitz® aus Dezember 2010) ist die bis 2007 gültige Regelung zum Arbeitszimmer wieder eingeführt worden. Es bleibt insofern also alles wie es bis 2007 war:
Wessen Arbeitszimmer den inhaltlichen Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, der kann weiterhin alle Kosten seines Arbeitszimmers steuerlich abziehen.
Wem für eine bestimmte, auch nebenberufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht, der kann Kosten bis zu 1.250 € jährlich geltend machen.

Unser Fazit

Einmal mehr hat sich bewahrheitet, dass gerade derjenige Recht in Steuersachen erhält, der dafür streitet. Frei nach dem Motto: wer sich nicht wehrt, der stets verliert.

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Am 01.12.1990 begann die Geschichte von Eichhorn Ody Morgner in Chemnitz. Auf der Dresdner Straße 40, in einem – vorsichtig nur als unansehnlich zu bezeichnenden (muffig roch es dort obendrein) – ehemaligen Partei-Gebäude, eröffneten Michael Eichhorn und seine damaligen Partner ein Steuerberatungsbüro. Erste Angestellte: unsere heutige Prokuristin Silke Morgner. Und Anfang 1991 stieß dann schon ihr Mann Dieter Morgner, heute Partner bei Eichhorn Ody Morgner, dazu, der zunächst im selben Haus bei einer Düsseldorfer Software-Firma beschäftigt war.

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Eigentlich begann diese Geschichte sogar noch ein bisschen früher. Denn schon im Juni 1990 – nach einem ersten Besuch im März 1990 – wurde in diesem Haus (unter der Ägide diverser Düsseldorfer Freiberufler) ein aus heutiger Sicht merkwürdiges “Berater-Forum Dresdner 40″ veranstaltet. Dort sollte Chemnitzer Neu-, Jung- und Alt-Unternehmern die Möglichkeit geboten werden, nach damaligen Maßstab zeitgemäße unternehmerische Beratungsdienstleistungen in Anspruch nehmen zu können. Von den zahlreichen Teilnehmern (Werbeagenturen, Steuerberater, Rechtsanwälte, Software-Unternehmen – übrigens allesamt aus Düsseldorf, woran die Deutsch-Deutsch-Vorwende-Städtepartnerschaft zwischen Chemnitz und Düsseldorf schuld war) blieben schließlich nur die Steuerberater in Chemnitz.

Schon zu Beginn hieß es: “Flagge zeigen”. Die Rechte der MandantInnen reklamieren. Gegenüber einer Finanzverwaltung, die noch in demokratischen Kinderschuhen steckte. Betriebsprüfer kamen bisweilen ohne Vorankündigung mit der Prüfungsanordnung in der Hand und dachten, das sei rechtsstaatlich in Ordnung. Finanzbeamte fragten vorsichtig an, ob sie eine Kopie des entsprechenden Kommentars, auf den wir verwiesen hatten, bekommen könnten, weil die Finanzverwaltung anfangs äußerst dürftig ausgestattet war – trotz bayerischer Unterstützung.

Die überregionale Verkehrssituation war Anfang der 90iger Jahre katastrophal. Termine fanden dann statt, wenn alle Teilnehmer eingetroffen waren. Zur vereinbarten Uhrzeit war das eher selten der Fall. Die A 4 hatte zunächst noch keine Mittelleitplanken. Bei Stau drehte man auf der Autobahn einfach um und wechselte die Richtungsfahrbahn. Nicht einmal Punkte in Flensburg gab es dafür. Heute wäre das undenkbar. Die Infrastruktur insgesamt empfand ein Wessi aus dem Rheinland als eher dürftig. Telefonieren war anfangs ein echtes Geduldsspiel: bekomme ich eine Leitung oder nicht?!

Unsere Praxisräume wurden moderner, größer. Von der Dresdner Straße zogen wir in eine unsanierte Wohnetage auf der Max-Planck-Straße. Und dann für lange Zeit nach Hilbersdorf, in die Ludwig-Richter-Straße. Richtig schön haben wir es heute in der Schönherr-Fabrik.

Chemnitz ist 20 Jahre nach der Einheit wieder eine moderne, aufstrebende Industriestadt. Chemnitz, Stadt der Moderne. Die Infrastruktur stellt die vieler vergleichbarer Städte in den “gebrauchten” Bundesländern in den Schatten. Und die sächsischen Betriebsprüfer haben sich inzwischen daran gewöhnt, dass Prüfungen angekündigt werden müssen.

Ein herzliches Dankeschön an unsere MandantInnen, natürlich vor allem auch an die der ersten Stunde(n). Ohne zufriedene Kunden gäbe es Eichhorn Ody Morgner nicht. Unser ausdrücklicher Dank gilt schließlich aber auch den Akteuren der 89er Revolution. Denn ohne diese vielen mutigen Landsleute hätten wir die Möglichkeit, das Tor zu einer neuen Welt aufzustoßen, niemals gehabt.

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Was ist eine “Doppelte Haushaltführung”?

Mit der sog. Doppelten Haushaltführung sollen diejenigen ArbeitnehmerInnen zusätzlich begünstigt werden, die aus beruflichen Gründen am Ort ihrer Tätigkeit eine zweite Unterkunft erhalten.

Rechtslage

ArbeitnehmerInnen, die eben aus diesen beruflichen Gründen neben einem eigenen Haushalt am Wohnort einen zweiten Haushalt am Arbeitsort unterhalten, können die Kosten  für diesen doppelten Haushalt am Arbeitsort steuerlich geltend machen. Zu den Kosten gehören die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, auch Maklercourtage, alternativ Hotelkosten oder angemessene Kosten des selbstgenutzten Wohneigentums), die Kosten der ersten Hinfahrt und letzten Rückfahrt zum Beschäftigungsort und die nachgewiesenen (nicht pauschalierten!) Umzugskosten, sowie wöchentlich eine Familienheimfahrt in Höhe der Entfernungspauschale. Außerdem können für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen geltend gemacht werden.


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Was sind die Voraussetzungen?

Zunächst muss ein eigener Hausstand existitieren, d.h. die/der ArbeitnehmerIn muss eine eigene Wohnung haben, die den persönlichen Bedürfnissen entspricht und in der ein Haushalt tatsächlich unterhalten wird. Diese Wohnung muss zusätzlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, an den die/der ArbeitnehmerIn regelmäßig zurückkehrt.

Am Arbeitsort  muss ein zweiter Hausstand vorhanden sein, der aus beruflicher Veranlassung begründet wurde. Bislang galt diese berufliche Veranlassung nur dann als gegeben, wenn sich der Arbeitsort aus beruflichen Gründen vom Wohnort weg verlagerte. So zum Beispiel wegen einer Versetzung oder zeitlich befristeten Abordnung durch den Arbeitgeber oder wegen Arbeitgeber- bzw. Stellenwechsels. Es galten bisher strenge Maßstäbe für die erstmalige Begründung des zweiten Haushaltes, um zu einer steuerlichen Förderung zu gelangen.

Aktuelle Änderung der Rechtssprechung

Mit zwei im Mai 2009 veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber zugunsten der ArbeitnehmerInnen gegen die bisher geltende Rechtslage entschieden, dass auch in den Fällen, in denen aus privaten Gründen, der Haupthaushalt vom Arbeitsort weg verlagert wird, eine steuerlich begünstigte Doppelte Haushaltführung vorliegt.

Unser Fazit

Nach dieser begrüßenswerten, überaus steuerbürgerfreundlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs werden in Zukunft wesentlich mehr ArbeitnehmerInnen von der steuerlichen Förderung profitieren. Nicht nur beim Arbeitsstellenwechsel, sondern auch bei jedem Wohnsitzwechsel wird es sich zukünftig also lohnen, die Voraussetzungen der Doppelten Haushaltführung genau zu betrachten.


 

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Steter Tropfen höhlt den Stein!

Vorläufigkeitsvermerk – wozu eigentlich?

JedeR kennt die umfangreichen Schlussbemerkungen in allen Einkommensteuerbescheiden: da ist immer von zahlreichen Verfahren die Rede, die gerade von einem obersten Bundesgericht wie dem Bundesfinanzhof anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Prominentestes Beispiel der jüngeren Vergangenheit war die sog. Pendlerpauschale. Da hatte der Bundesfinanzminister sofort erkannt, dass er von sich aus einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk in die Einkommensteuerbescheide einarbeiten lassen sollte.
Sinn dieser Vermerke ist es, allen Betroffenen bei einem für den Bürger positiven Ausgang eines solchen Musterverfahrens (wie bei der besagten Pendlerpauschale) eine entsprechende Änderungsmöglichkeit einzuräumen. Sonst könnten – und müssten – alle betroffenen BürgerInnen gegen ihre Bescheide Einspruch einlegen und auf diese Verfahren hinweisen. Im Zweifel bedeutet der Vorläufigkeitsvermerk: bei gutem Ausgang profitieren Sie!

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Aktueller Fall: Formulierung der Vorläufigkeitsvermerke selbst

In den letzten Monaten haben wir gegen sämtliche Steuerbescheide Einspruch eingelegt, weil wir für alle MandantInnen die Chance auf den positiven Ausgang eines Musterverfahrens, das sich mit der Formulierung dieser Vorläufigkeitsvermerke selbst beschäftigt, wahren wollten. Bereits Ende 2007 hat nämlich das Niedersächsische Finanzgericht fest gestellt, dass die Formulierung der Vorläufigkeitsvermerke für den Laien nicht ausreichend verständlich und deshalb insgesamt nichtig sei. Auch seien bestimmte Lösungsmöglichkeiten vom Umfang der Vorläufigkeitsvermerke nicht erfasst; somit böten die Formulierungen gar keinen ausreichenden Rechtsschutz für den Bürger. Unter Fachleuten wird dieses Problem gerne auch als “Vorläufigkeits-Falle” bezeichnet. Das betroffene Finanzamt hat natürlich gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof erhoben, über die bis heute noch nicht entschieden worden ist.

Schnell muss man sein …

Unmittelbar seit Bekanntwerden dieser Entscheidung in der Fachliteratur im August 2008 haben wir für sämtliche Kunden Einspruch gegen alle Steuerbescheide erhoben, die solche miss- und unvollständig formulierten Vorläufigkeitsvermerke enthielten. Normalerweise sollte die Finanzverwaltung in solchen Einspruchverfahren, die auf ein laufendes Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verweisen, ein “Ruhen des Verfahrens” – die Fachleute sprechen von der sog. Zwangsruhe – einräumen, damit weder Verwaltung noch Bürger hier unnötig Zeit und Geld vertun müssen. Das jedenfalls war Sinn und Zweck dieser Regelung und hatte der Gesetzgeber auch im Sinn. Nicht so allerdings die sächsische Finanzverwaltung: einige Chemnitzer Finanzämter haben sich über diese Zwangsruhe hinweg gesetzt und teilweise sogar Einspruchsentscheidungen verschickt, gegen die dann nur noch eine Klage beim Finanzgericht möglich ist.

Das tun wir für Sie

Was also tun? Wir haben Anfang Februar 2009 zwei Muster-Verfahren beim Sächsischen Finanzgericht eröffnet; in einem Eilverfahren (vor Einspruchsentscheidung) versuchen wir, diese Zwangsruhe auch gerichtlich durchzusetzen und das Finanzamt anweisen zu lassen. In einem regulären Verfahren (nach Einspruchsentscheidung) streiten wir uns um den Umfang der Vorläufigkeitsvermerke selbst und machen uns die Argumentation des Niedersächischen Finanzgerichtes zu eigen.

Unser Erfolg

Inzwischen hat der Bundesfinanzminister durch den Erlass vom 1. April 2009 alle seine Schäflein angewiesen, die Vorläufigkeitsvermerke generell ausführlicher und umfassender zu formulieren. Damit haben wir mit unserem “organisierten Widerstand” schlussendlich erreicht, dass die Verweigerungshaltung insbesondere der sächsischen Finanzämter per ordre de mufti beendet wurde.

Unser Fazit

Wieder einmal hat sich gezeigt, dass der Bürger seine rechtsstaatlichen Möglichkeiten oftmals ausschöpfen muss, um eine gute Rechtsposition zu erlangen. Aber: es lohnt sich!


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Rennwagen

1 %-Regelung für die private Pkw-Nutzung: bemerksenswerte Einzelheiten

Jeder/m UnternehmerIn und jeder/m ArbeitnehmerIn, die betriebliche Fahrzeuge auch privat nutzen (dürfen) und diesen Vorteil versteuern, ist die sog. 1%-Regel altbekannt.

Die Grundregel ist einfach:
Der private Nutzungsvorteil wird mit 1 % des historischen Bruttolistenneupreises zzgl. Sonderausstattungen pro Monat als geldwerter Vorteil versteuert. Ganz entscheidend für die Höhe des Steuerbelasung sind dabei zwei Details: maßgeblich ist der Bruttoneupreis nach Liste. Auch für ältere Fahrzeuge wird ein theoretischer Neuwert angesetzt. Und Rabatte im Einkauf spielen bei der Besteuerung des Vorteils gar keine Rolle.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Arbeitsstätte wird zusätzlich noch 0,03% des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer monatlich angesetzt.

Die Alternative “Fahrtenbuch” ist für viele unpraktikabel und oft sogar ungünstiger als dieser Pauschalbetrag nach der 1%-Methode.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der letzten Zeit einige interessante Urteile zum Thema “private Pkw-Nutzung” gefällt, die oft entscheidende Kleinigkeiten genau beleuchten.

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Mehrere Fahrzeuge:
Stehen mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung, müssen mehrere Fahrzeuge versteuert werden. Und es kommt nicht darauf an, ob nur eine Person diese Fahrzeuge genutzt hat. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen vertreten und bestätigt.

Mehrere Nutzer:
Mehrere Nutzer eines Fahrzeugs müssen sich den Kuchen “Nutzungsvorteil” teilen, ergo auch die Versteuerung nur teilweise dulden.

Anscheinsbeweis:
Die 1%-Regelung greift natürlich nur dann, wenn ein Fahrzeug tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Wirksame und überwachte Nutzungsverbote schützen vor Versteuerung. Es gibt auch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.

Geschlossener Werkstattwagen:
Ein geschlossener “Werkstattwagen” ist nach Meinung des BFH typischerweise für eine private Nutzung nicht bestimmt. Ergo muss auch keine 1%-Regel angewendet werden. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb werden trotzdem versteuert.

Tatsächliche Nutzung:
Entscheidend ist, ob ein Fahrzeug auch tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb eingesetzt wird. Findet das nur gelegentlich statt, oder wird nur eine Teilstrecke mit dem Dienstwagen zurück gelegt, sind auch nur diese Werte maßgeblich.

Was bedeutet: “Sonderausstattungen”?
Nach BFH gilt: “Eine Sonderausstattung liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.” Für nachgerüstete Flüssiggasanlagen, Navigationsgeräte, Musikanlagen, Sonderfelgen oder Tuning-Zubehör aller Art wird also kein zusätzlicher Wert angesetzt!

Oldtimer/Youngtimer:
Auch bei alten Fahrzeugen ist allein der Bruttolistenneupreis maßgeblich! Als Beispiel: bei dem heute sehr wertvollen BMW Roadster 507, Bj. 1959, war das ein Wert von (aus heutiger Sicht nur) rund 26.500 DM, also ca. 13.500 €. Macht eine monatliche Versteuerung von 135 €.

Unser Fazit

Auch bei der Kfz-Nutzung lohnt es sich, genau hinzuschauen. Es gibt eine ganze Reihe von Besonderheiten, die man sich leicht zu Nutze machen kann!